Bereits im Urteil Arcomet Towercranes hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Ausgleichszahlungen zur Anpassung der Gewinnmarge eines Konzernunternehmens an den Fremdvergleichsgrundsatz als Entgelt für eine steuerbare Leistung angesehen werden können, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer konkreten Leistung besteht.
Im Verfahren Stellantis Portugal befasste sich der EuGH darüber hinaus mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen als Entgelt für eine eigenständige Leistung zu qualifizieren sind und wann sie stattdessen lediglich eine Anpassung der Bemessungsgrundlage bereits ausgeführter Umsätze darstellen.
Stellantis Portugal, ehemals General Motors Portugal (GMP), fungierte als Vertriebsgesellschaft innerhalb des General-Motors-Konzerns. Das Unternehmen bezog Fahrzeuge und Ersatzteile von konzernverbundenen Herstellern (OEMs) und veräußerte diese an unabhängige Händler, die sie anschließend an Endkunden weiterverkauften.
Im Fall von Produktionsmängeln, Garantieansprüchen oder Pannenhilfefällen führten die Händler Reparaturarbeiten durch und stellten GMP die entsprechenden Kosten in Rechnung. Nach den konzerninternen Vereinbarungen konnten die ursprünglich vereinbarten Preise der von den OEMs an GMP gelieferten Waren nachträglich angepasst werden, um sicherzustellen, dass GMP eine vorab definierte Gewinnmarge erzielte. Diese Verrechnungspreisanpassungen wurden jeweils am Ende einer Abrechnungsperiode vorgenommen.
Bei der Ermittlung der Zielmarge wurden neben allgemeinen Betriebskosten auch die zunächst von GMP getragenen Reparaturkosten berücksichtigt. Je nach Ergebnis der Berechnung stellten die OEMs entweder Gutschriften oder Belastungsanzeigen an GMP aus, sodass Zahlungsströme in beide Richtungen möglich waren.
Die portugiesische Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass GMP gegenüber den OEMs Reparaturleistungen gegen Entgelt erbracht habe, da GMP zunächst Reparaturkosten übernommen habe, für die eigentlich die OEMs verantwortlich gewesen seien, und diese anschließend über den Mechanismus der Verrechnungspreisanpassungen weiterbelastet habe.
Der EuGH konzentrierte sich auf die Frage, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der erhaltenen Gegenleistung bestand, was eine zentrale Voraussetzung für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes im Sinne der Umsatzsteuer darstellt. Ein solcher Zusammenhang setzt ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen voraus, bei dem die Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine identifizierbare Leistung bildet.
Nach Auffassung des Gerichts begründeten die konzerninternen Vereinbarungen lediglich ein Rechtsverhältnis hinsichtlich der Warenlieferungen von den OEMs an GMP. Eine Verpflichtung von GMP, gegenüber den OEMs Reparaturleistungen gegen Entgelt zu erbringen, ließ sich daraus hingegen nicht ableiten.
Selbst wenn das nationale Gericht zu einer anderen Einschätzung gelangen sollte, äußerte der EuGH Zweifel daran, dass die Verrechnungspreisanpassungen tatsächlich als Gegenleistung für Reparaturleistungen angesehen werden könnten. Der Gerichtshof betonte insbesondere, dass Unsicherheit hinsichtlich der Vergütung den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung unterbrechen könne.
Im vorliegenden Fall war nicht sichergestellt, dass die OEMs die Reparaturkosten vollständig erstatten würden. Die Verrechnungspreisanpassungen wurden anhand verschiedener Kostenbestandteile berechnet und nicht ausschließlich auf Grundlage der Reparaturkosten. Zudem konnten sie zu Zahlungen in beide Richtungen führen. Reparaturkosten wurden nur insoweit berücksichtigt, wie dies erforderlich war, um die Zielgewinnmarge zu erreichen. Der EuGH gelangte daher zu der Auffassung, dass ein Zusammenhang zwischen den Verrechnungspreisanpassungen und möglichen Reparaturleistungen allenfalls mittelbar bestehe.
Sollte das nationale Gericht hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass keine eigenständige entgeltliche Leistung vorliegt, sondern lediglich eine nachträgliche Änderung der Preise für die gelieferten Fahrzeuge, müssten die nationalen Steuerbehörden die Auswirkungen dieser Anpassungen auf die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferungen beurteilen.
Auch wenn das Urteil keine abschließende und umfassende Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen liefert, enthält es wichtige Hinweise für die Praxis. Zwar überließ der EuGH die endgültige Qualifikation dem nationalen Gericht, die Entscheidung deutet jedoch darauf hin, dass die Anpassungen eher als nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage für Fahrzeuglieferungen denn als Vergütung für eigenständige Leistungen anzusehen sind.
Darüber hinaus bestätigt das Urteil den bereits in der Entscheidung Arcomet Towercranes hervorgehobenen Grundsatz, wonach die umsatzsteuerliche Einordnung maßgeblich von den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und vertraglichen Vereinbarungen innerhalb des Konzerns abhängt. Besonders hervorzuheben sind zudem die Aussagen des Gerichts zur Unsicherheit der Vergütung. Während der EuGH im Fall Arcomet Towercranes die Möglichkeit von Zahlungen in beide Richtungen noch als rein theoretisch einstufte, sah er diese Unsicherheit im vorliegenden Verfahren als Argument gegen das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Zahlung an.
Aus praktischer Sicht unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Analyse und Gestaltung konzerninterner Vereinbarungen. Mechanismen zur Festlegung fremdüblicher Preise sollten so ausgestaltet werden, dass sie auch umsatzsteuerlich belastbar sind. Insbesondere ist eine klare Abgrenzung zwischen Preisanpassungen und Entgelt für eigenständige Leistungen erforderlich. Gleichzeitig sollte eine konsistente umsatzsteuerliche und buchhalterische Behandlung innerhalb der Konzernstruktur sichergestellt werden.
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