Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
1. Umsatzsteuer – Fiskalisierung 2.0 und administrative Entlastung
Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes stehen größtenteils im Zusammenhang mit der Einführung der Fiskalisierung von e-Rechnungen (sogenannte Fiskalisierung 2.0) und zielen darauf ab, die Steuerpflichten zu vereinfachen und die administrativen Kosten zu senken.
Die wichtigsten Änderungen umfassen:
Verlängerung der Fristen für die Einreichung bestimmter Formulare:
Die Umsatzsteuererklärungen (Formular PDV), Zusammendassende Meldungen über den Erwerb von Waren und empfangene Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Formular PDV-S), Zusammenfassende Meldungen über Lieferungen von Waren und Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Formular ZP) sowie Meldungen über Lieferungen von Waren in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zuvor im Rahmen der Verfahren 42 und 63 eingeführt wurden (Formulare PZ 42 und 63), müssen künftig nicht mehr bis zum 20. Tag des laufenden Monats für den Vormonat eingereicht werden, sondern am letzten Tag des laufenden Monats für den Vormonat.
Die neuen Fristen gelten für Steuerzeiträume ab dem 1. Januar 2026.- Abschaffung der Pflicht zur Einreichung folgender Formulare:
- Besondere Aufzeichnungen über erhaltene Rechnungen (U-RA)
- Meldungen über inländische Lieferungen mit Übergang der Steuerschuld (PPO)
Die genannten Formulare werden letztmalig für den Besteuerungszeitraum 2025 eingereicht.
- Für inländischen Lieferungen zwischen Steuerpflichtigen, für die die Ausstellung und Fiskalisierung von e-Rechnungen erforderlich ist, wird keine vorherige Zustimmung des Empfängers mehr benötigt.
Die Befreiung von der Rechnungsausstellungspflicht wird auf alle von der Umsatzsteuer nach Artikel 40 des Umsatzsteuergesetzes befreiten Dienstleistungen sowie auf Wechselgeschäfte im Inland ausgeweitet.
- Steuerpflichtige, die von der Umsatzsteuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten auf die Berechnung nach erbrachten Lieferungen umstellen, haben das Recht, die in den erhaltenen Lieferungen enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen, die sie bis zur Änderung der Berechnungsmethode nicht bezahlt haben und die von einem Steuerpflichtigen ausgeführt wurden, der die Umsatzsteuer nach erbrachten Lieferungen berechnet.
Es werden auch Änderungen der Umsatzsteuerverordnung angekündigt, einschließlich der Abschaffung der Pflicht zur Führung des Ausgangsrechnungsbuchs (I-RA) sowie bestimmter zusätzlicher Berichte und Aufzeichnungen (Bericht über durchgeführte Lebensmittelspenden – Formular DON-H, sonstige Aufzeichnungen über an Kunden im Rahmen des Personenverkehrs verkaufte Waren – Formular PDV-F).
2. Abgabenordnung – Digitalisierung und Erweiterung der Befugnisse der Steuerbehörden
Die Änderungen der Abgabenordnung stehen teilweise im Zusammenhang mit der Fiskalisierung 2.0, bringen jedoch auch zusätzliche Änderungen mit sich, die für die Steuerprüfung und Berichterstattung wichtig sind.
Wichtige Neuerungen:
Abschaffung des Formulars OPZ-STAT-1
Der statistische Bericht über fällige, aber unbezahlte Forderungen wird aufgrund der Einführung des e-Reporting-Systems abgeschafft.- Einführung einer Ausnahme von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Dies gilt für den Austausch analytischer Daten zur Erhebung lokaler Steuern zwischen der Steuerverwaltung und den Einheiten der lokalen und regionalen Selbstverwaltung.
- Erweiterte Befugnisse der Steuerbehörden Die Steuerbehörden erhalten erweiterte Befugnisse zum Zugriff, Kopieren und Anfertigen von Kopien elektronischer Daten, einschließlich der Anforderung von Passwörtern oder Verschlüsselungsschlüsseln, sofern die Daten für die Feststellung der Steuerbemessungs-grundlage relevant sind.
- Möglichkeit der Einholung zusätzlicher Daten und Unterlagen von anderen zuständigen Stellen und befugten Institutionen im Falle eines Verdachts auf Steuerstraftaten.
3. Gewinnsteuer – neue Erleichterungen und technische Anpassungen
Die Änderungen des Gewinnsteuergesetzes bringen eine Reihe von Neuerungen mit sich, die nicht direkt mit der Fiskalisierung zusammenhängen, aber für die Steuerplanung wichtig sind.
Hervorzuheben sind:
- Obligatorische elektronische Einreichung der Gewinnsteuererklärung für alle Gewinnsteuer-pflichtigen;
- Möglichkeit einer zusätzlichen Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für Sponsoring- Aufwendungen, die an juristische Personen im Inland geleistet werden;
- Abschaffung der Pflicht, Geschenke für Gesundheitszwecke ausschließlich auf ein Girokonto auszuzahlen;
- Angleichung an die OECD-Richtlinien zu Verrechnungspreisen;
- Präzisere Regelung der Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern;
- Steuerverbindlichkeiten aus eingereichten Erklärungen bei verkürzten Steuerperioden oder bei Geschäftsaufgabe fallen am letzten Tag der Frist zur Einreichung der letzten Steuererklärung an.
4. Mindestglobalsteuer auf Gewinne
Durch die Änderungen des Gesetzes über die Mindestglobalsteuer auf Gewinne wird der nationale Rahmen weiter an das OECD-Modell und die „Safe-Harbor“-Regeln angepasst. Die Berechnung der Verpflichtung zur qualifizierten inländischen Ergänzungssteuer wird präzisiert, um die Anwendung dieser Steuer zu erleichtern. Es ist wichtig zu betonen, dass die festgestellte Mindeststeuerverpflichtung die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer nicht mindert.
Die Änderungen dieses Gesetzes traten 8 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, also am 23. Dezember 2025.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzgebung häufig ändert. Dieser Artikel basiert daher notwendigerweise auf unserem Verständnis und unserer korrekten Auslegung des Gesetzes und der Praxis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels. Dieser Artikel wird aufgrund von Gesetzesänderungen, die nach der Herausgabe dieses Artikels auftreten, nicht aktualisiert.