1. Einleitung
Viele Arbeitgeber ermöglichen ihren Mitarbeitern die Nutzung von Multisportkarten. Die Lieferantenrechnung lautet dabei auf das Unternehmen, jedoch wird die Karte im Namen und für Rechnung des Arbeitnehmers erworben. Eine solche Rechnung stellt eine Durchlaufposten dar – das Unternehmen trägt keinen Aufwand, hat kein Recht auf Vorsteuerabzug und erbringt im umsatzsteuerlichen Sinne keine Lieferung oder sonstige Leistung an den Mitarbeiter.
In der Praxis hat sich die Frage gestellt, ob Lohnabzüge oder Sachbezüge im Zusammenhang mit Multisportkarten der Fiskalisierungspflicht unterliegen.
2. Anfrage an das Finanzministerium
Die Kroatische Kammer der Steuerberater (HKPS) hat bei das Finanzministerium angefragt, ob schriftlich bestätigt werden kann, dass in diesem Fall weder eine Rechnung an den Mitarbeiter auszustellen ist noch eine Fiskalisierung vorzunehmen ist. Bisher wurde dies seitens des Finanzministeriums bzw. der Steuerverwaltung lediglich mündlich so ausgelegt.
Die HKPS vertritt die Auffassung, dass:
das Unternehmen dem Mitarbeiter keine Lieferung oder Leistung erbringt,
- keine Verpflichtung zur Berechnung der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz besteht,
der Lohnabzug eine reine Durchlaufposition darstellt,
- keine rechtliche Grundlage für die Ausstellung einer Rechnung an den Mitarbeiter besteht.
3. Auslegung des Finanzministeriums
Das Finanzministerium hat im Widerspruch zu früheren mündlichen Aussagen in ihrer schriftlichen Stellungnahme Folgendes hervorgehoben:
Fiskalisierungspflichtig sind Steuerpflichtige, die Einkommensteuer aus selbständiger Tätigkeit oder Gewinnsteuer entrichten.
Umsätze im Endverbrauch umfassen alle Rechnungen, die an Endempfänger – also Privatpersonen – ausgestellt werden.
Für die Zwecke der Fiskalisierung gilt jede Lieferung an Mitarbeiter oder jede Form von Forderung gegenüber Mitarbeitern als B2C‑Vorgang.
Wenn ein fiskalisierungspflichtiger Steuerpflichtiger dem Mitarbeiter eine Lieferung oder Leistung erbringt und diese verrechnet (durch Zahlung des Mitarbeiters oder durch Lohnabzug), besteht die Pflicht, eine Rechnung auszustellen und zu fiskalisieren.
Nach dieser Auslegung könnte dies auch für andere Abzüge gelten, wie z. B. vereinbarte Zahlungen für die freiwillige Rentenversicherung (III. Säule), Zusatzkrankenversicherung sowie Sachbezüge (z. B. Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke). Aufgrund dieser Auffassung bleiben viele Fragen offen, sodass eine weitere Stellungnahme erforderlich ist. Wir werden nachträglich informieren, ob die Anwendung auch für andere Abzüge gilt. Derzeit können wir bestätigen, dass dies für jene Kosten erforderlich ist, für die das Unternehmen eine Rechnung erhalten hat (die auf das Unternehmen lautet und dem Mitarbeiter abgezogen wird, da der Mitarbeiter die Leistung nutzt).
4. Alternative Ansätze zur Abwicklung der Zahlungspflicht gegenüber Mitarbeitern
Anstatt Rechnungen auszustellen und Fiskalisierungen durchzuführen, erwägen einige Organisationen ein Modell, bei dem die Zahlungspflicht auf den Arbeitnehmer übertragen oder vollständig vom Arbeitgeber übernommen wird. In der Praxis bedeutet dies:
A. Übertragung der Zahlungspflicht auf den Mitarbeiter
Der Mitarbeiter schließt den Vertrag direkt mit dem Anbieter ab und bezahlt die Leistung selbst. In diesem Fall nimmt der Arbeitgeber nicht am Zahlungsvorgang teil, stellt dem Mitarbeiter keine Rechnung aus und unterliegt keiner Fiskalisierungspflicht, da keine Transaktion zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter erfolgt.B. Vollständige Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber trägt die gesamten Kosten und nimmt keinen Lohnabzug vor.
Dies gilt als Aufwand des Arbeitgebers (z. B. Arbeitnehmerbenefit) und wird buchhalterisch entsprechend erfasst. Da kein B2C‑Vorgang vorliegt, besteht keine Fiskalisierungspflicht gegenüber dem Mitarbeiter.
Da es sich jedoch um einen steuerpflichtigen Sachbezug handelt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialbeiträge zu berechnen, da diese Leistung nicht steuerbefreit ist.
5. Schlussfolgerung
Auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme und der bisherigen Praxis gilt:
- Ein fiskalisierungspflichtiger Unternehmer, der eine Lieferung oder Leistung im Endverbrauch erbringt und diese dem Mitarbeiter verrechnet (durch Zahlung oder Lohnabzug), muss eine Rechnung ausstellen und den Fiskalisierungsprozess durchführen.
- Alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind oben erläutert.
- Wir warten auf eine weitere Stellungnahme zu Sachbezügen, freiwilliger Rentenversicherung (III. Säule) und Zusatzkrankenversicherung. Nach aktueller Auffassung muss für diese Abzüge keine Rechnung ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzgebung häufig ändert. Dieser Artikel basiert daher notwendigerweise auf unserem Verständnis und unserer korrekten Auslegung des Gesetzes und der Praxis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels. Dieser Artikel wird aufgrund von Gesetzesänderungen, die nach der Herausgabe dieses Artikels auftreten, nicht aktualisiert.